====== Aufgaben des Aufsichtsrats der europäischen Eignungsprüfung ======
**Artikel 3 (1) VEB**
Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl
der für die Durchführung der Prüfung
erforderlichen Prüfungsausschüsse und
setzt den Prüfungstermin fest.
VEB -> [[Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] \\
ABVEB -> [[Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] \\
**Artikel 3 (2) VEB**
Der Aufsichtsrat legt nach Anhörung
der Prüfungskommission die Art, Struktur
und Zahl der Prüfungsaufgaben sowie
den Zeitrahmen für jede Aufgabe fest.
**Artikel 3 (3) VEB**
Der Aufsichtsrat überwacht und beurteilt
die Durchführung der Prüfung und
ihre Ergebnisse. Außerdem beaufsichtigt
er das Prüfungssekretariat bei der Wahrnehmung
der in Artikel 9 sowie in den
ABVEP genannten Aufgaben.
**Artikel 3 (4) VEB**
Bevor der Haushaltsentwurf der
Europäischen Patentorganisation dem
Verwaltungsrat vorgelegt wird, erhält der
Aufsichtsrat Gelegenheit, zu den Mittelzuweisungen
für die Prüfung Stellung zu
nehmen.
**Artikel 3 (5) VEB**
Der Aufsichtsrat entscheidet, welche
statistischen Angaben vom Prüfungssekretariat
gemäß Artikel 22 Absatz 3
erhoben und an wen sie weitergegeben
werden.
**Artikel 3 (6) VEB**
a) Der Aufsichtsrat erlässt Regelungen
für die Durchführung der Prüfung
und für den Betrugsfall einschließlich der
bei einem Verstoß gegen diese Regelungen
zu treffenden Maßnahmen.
b) Der Aufsichtsrat entscheidet, welche
besonderen Bedingungen behinderten
Bewerbern, die die Prüfung ablegen,
gegebenenfalls eingeräumt werden.
**Artikel 3 (7) VEB**
Der Aufsichtsrat ist befugt, nach
Anhörung der Prüfungskommission, der
Prüfungsausschüsse und des Prüfungssekretariats
die ABVEP nach Maßgabe
dieser Vorschriften auszuarbeiten und
anzupassen. Vor dem Erlass der ABVEP
kann der Präsident des EPA Bestimmungen
ablehnen, die zu einer erhöhten
finanziellen Verpflichtung des EPA
führen würden.
===== siehe auch =====