====== Aufgaben des Aufsichtsrats der europäischen Eignungsprüfung ====== **Artikel 3 (1) VEB** Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Prüfungsausschüsse und setzt den Prüfungstermin fest. VEB -> [[Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] \\ ABVEB -> [[Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] \\ **Artikel 3 (2) VEB** Der Aufsichtsrat legt nach Anhörung der Prüfungskommission die Art, Struktur und Zahl der Prüfungsaufgaben sowie den Zeitrahmen für jede Aufgabe fest. **Artikel 3 (3) VEB** Der Aufsichtsrat überwacht und beurteilt die Durchführung der Prüfung und ihre Ergebnisse. Außerdem beaufsichtigt er das Prüfungssekretariat bei der Wahrnehmung der in Artikel 9 sowie in den ABVEP genannten Aufgaben. **Artikel 3 (4) VEB** Bevor der Haushaltsentwurf der Europäischen Patentorganisation dem Verwaltungsrat vorgelegt wird, erhält der Aufsichtsrat Gelegenheit, zu den Mittelzuweisungen für die Prüfung Stellung zu nehmen. **Artikel 3 (5) VEB** Der Aufsichtsrat entscheidet, welche statistischen Angaben vom Prüfungssekretariat gemäß Artikel 22 Absatz 3 erhoben und an wen sie weitergegeben werden. **Artikel 3 (6) VEB** a) Der Aufsichtsrat erlässt Regelungen für die Durchführung der Prüfung und für den Betrugsfall einschließlich der bei einem Verstoß gegen diese Regelungen zu treffenden Maßnahmen. b) Der Aufsichtsrat entscheidet, welche besonderen Bedingungen behinderten Bewerbern, die die Prüfung ablegen, gegebenenfalls eingeräumt werden. **Artikel 3 (7) VEB** Der Aufsichtsrat ist befugt, nach Anhörung der Prüfungskommission, der Prüfungsausschüsse und des Prüfungssekretariats die ABVEP nach Maßgabe dieser Vorschriften auszuarbeiten und anzupassen. Vor dem Erlass der ABVEP kann der Präsident des EPA Bestimmungen ablehnen, die zu einer erhöhten finanziellen Verpflichtung des EPA führen würden. ===== siehe auch =====