====== Auffüllungen ====== Nr. 3 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) regelt die Verfahren und Anforderungen für die Auffüllung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt, einschließlich der notwendigen Angaben und Zahlungsmodalitäten. Nr. 3.1 VLK -> [[Mitteilung der Kontonummer und erste Zahlung]] \\ Nach Eröffnung des laufenden Kontos wird die Kontonummer mitgeteilt und eine erste Zahlung ist erforderlich. Nr. 3.2 VLK -> [[Zahlungen zur Auffüllung des Kontos]] \\ Zahlungen zur Auffüllung des Kontos müssen in Euro erfolgen und bestimmte Angaben enthalten. Nr. 3.3 VLK -> [[Gutschrift auf dem laufenden Konto]] \\ Der gezahlte Betrag wird mit Wirkung des Tages der Gutschrift auf dem Bankkonto des EPA gutgeschrieben. ===== siehe auch ===== VLK -> [[Vorschriften über das laufende Konto]] \\ Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.