====== Aufforderung zur Zahlung der Anspruchsgebühren ====== **Regel 71 (6) EPÜ 2000 [ab 1.4.2012]** Enthält die [[europäische Patentanmeldung]] in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als __fünfzehn Patentansprüche__, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Absatz 3 für jeden weiteren Patentanspruch [[Anspruchsgebühren]] zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind. Regel 71 (4) EPÜ 2000 -> [[Aufforderung zur Zahlung der Anspruchsgebühren]] \\ Regel 71 (5) EPÜ 2000 -> [[Einverständnisfiktion]] \\ ===== siehe auch ===== * [[Anspruchsgebühren]]