====== Aufforderung zur Stellungnahme und Änderung der Anmeldung ====== Artikel 94 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder zur Stellungnahme und Änderung der Anmeldung auffordern kann. **Artikel 94 (3) EPÜ** Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder so oft wie erforderlich auf, eine Stellungnahme einzureichen und, vorbehaltlich des Artikels 123 Absatz 1, die Anmeldung zu ändern. Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 7/93, G 10/93. ===== siehe auch ===== Artikel 94 EPÜ -> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Regelt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.