====== Aufforderung zur Stellungnahme ====== Regel 100 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdekammer die Beteiligten zur Stellungnahme auffordert. **Regel 100 (2) EPÜ** Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu Mitteilungen der Beschwerdekammer oder zu den Stellungnahmen anderer Beteiligter einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 100 EPÜ -> [[Prüfung der Beschwerde]] \\ Beschreibt die Prüfung der Beschwerde.