====== Aufforderung zur Nachreichung der Vollmacht ====== Regel 152 (2) EPÜ verlangt vom Europäischen Patentamt, Vertreter zur Nachreichung einer fehlenden Vollmacht innerhalb einer Frist aufzufordern. **Regel 152 (2) AO EPÜ** Versäumt es ein Vertreter, eine solche Vollmacht einzureichen, so fordert ihn das [[Europäische Patentamt]] auf, dies innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen. Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere [[europäische Patentanmeldung|europäische Patentanmeldungen]] oder [[europäisches Patent|europäische Patente]] erstrecken. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.