====== Aufforderung zur Nachreichung ====== Regel 56 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen. **Regel 56 (1) EPÜ** Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass Teile der Beschreibung oder Zeichnungen, auf die in der Beschreibung oder in den Patentansprüchen Bezug genommen wird, offensichtlich fehlen, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die fehlenden Teile innerhalb von zwei Monaten nachzureichen. Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder keine Ansprüche herleiten. ===== siehe auch ===== Regel 56 EPÜ -> [[Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen. ====== Aufforderung zur Nachreichung ====== Regel 56a (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen. **Regel 56a (1) EPÜ** Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen oder Teile dieser Anmeldungsunterlagen offensichtlich fälschlicherweise eingereicht wurden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb von zwei Monaten nachzureichen. Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder keine Ansprüche herleiten. ===== siehe auch ===== Regel 56a EPÜ -> [[Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.