====== Aufforderung zur Nachholung der Erfindernennung ====== Regel 60 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder nach dem Prioritätstag nachgeholt wird. **Regel 60 (1) EPÜ** Ist die Erfindernennung nach Regel 19 nicht erfolgt, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder mit, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt wird; diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Information vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt wird. ===== siehe auch ===== Regel 60 EPÜ -> [[Nachholung der Erfindernennung]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Erfindernennung nachzuholen, wenn diese nicht erfolgt ist.