====== Aufforderung zur Nachholung der Erfindernennung ====== Regel 60 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder nach dem Prioritätstag nachgeholt wird. **Regel 60 (1) EPÜ** Ist die [[Erfindernennung]] nach Regel 19 [-> [[Einreichung der Erfindernennung]]] nicht erfolgt, so teilt das [[Europäische Patentamt]] dem Anmelder mit, dass die [[europäische Patentanmeldung]] zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach dem [[Anmeldetag]] oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt wird; diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Information vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt wird. ===== siehe auch ===== Regel 60 EPÜ -> [[Nachholung der Erfindernennung]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Erfindernennung nachzuholen, wenn diese nicht erfolgt ist.