====== Aufforderung zur Erteilung von Auskünften ====== Regel 141 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, Auskünfte über den Stand der Technik zu erteilen. **Regel 141 (3) EPÜ** Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Auskünfte zu erteilen über den Stand der Technik im Sinne des Artikels 124 Absatz 1. ===== siehe auch ===== Regel 141 EPÜ -> [[Auskünfte über den Stand der Technik]] \\ Beschreibt die Auskünfte über den Stand der Technik.