====== Aufforderung zur Erklärung und Stellungnahme ====== Regel 70 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, wenn der Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird. **Regel 70 (2) EPÜ** Wird der [[Prüfungsantrag]] gestellt, bevor dem Anmelder der [[europäischer Recherchenbericht|europäische Recherchenbericht]] übermittelt worden ist, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, und gibt ihm Gelegenheit, zu dem Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] zu ändern. ===== siehe auch ===== Regel 70 EPÜ -> [[Prüfungsantrag]] \\ Legt fest, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen kann und beschreibt die Bedingungen für den Prüfungsantrag.