====== Aufforderung zur Einreichung der Vollmacht ====== Regel 152 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Vertreter auffordert, die Vollmacht innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzureichen, wenn er dies versäumt hat. **Regel 152 (2) EPÜ** Versäumt es ein Vertreter, eine solche Vollmacht einzureichen, so fordert ihn das Europäische Patentamt auf, dies innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen. Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente erstrecken. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Beschreibt die Vollmacht.