====== Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln ====== Regel 71 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) fordert den Anmelder auf, festgestellte Mängel zu beseitigen und die Unterlagen zu ändern. **Regel 71 (1) EPÜ** In den Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern. ===== siehe auch ===== Regel 71 EPÜ -> [[Prüfungsverfahren]] \\ Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder. ====== Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln ====== Regel 77 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Einspruchsabteilung den Einsprechenden auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. **Regel 77 (2) EPÜ** Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nicht entspricht, so teilt sie dies dem Einsprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Einspruchsabteilung den Einspruch als unzulässig. ===== siehe auch ===== Regel 77 EPÜ -> [[Verwerfung des Einspruchs als unzulässig]] \\ Beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig. ====== Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln ====== Regel 101 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. **Regel 101 (2) EPÜ** Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde Regel 99 Absatz 1 a) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig. ===== siehe auch ===== Regel 101 EPÜ -> [[Verwerfung der Beschwerde als unzulässig]] \\ Beschreibt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig. ====== Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln ====== Regel 108 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer den Antragsteller auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. **Regel 108 (2) EPÜ** Stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass der Antrag Regel 107 Absatz 1 a) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Große Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig. ===== siehe auch ===== Regel 108 EPÜ -> [[Prüfung des Antrags]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Überprüfung.