====== Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln ====== Regel 108 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer den Antragsteller auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. **Regel 108 (2) EPÜ** Stellt die [[Große Beschwerdekammer]] fest, dass der Antrag Regel 107 Absatz 1 a) [-> [[Inhalt des Antrags auf Überprüfung]]] nicht entspricht, so teilt sie dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Große Beschwerdekammer den Antrag als unzulässig. ===== siehe auch ===== Regel 108 EPÜ -> [[Prüfung des Antrags]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Überprüfung.