====== Aufforderung zur Auskunftserteilung ====== Artikel 124 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, den Anmelder zur Erteilung von Auskünften über den Stand der Technik aufzufordern. **Artikel 124 (1) EPÜ** Das Europäische Patentamt kann nach Maßgabe der Ausführungsordnung den Anmelder auffordern, Auskünfte über den Stand der Technik zu erteilen, der in nationalen oder regionalen Patentverfahren in Betracht gezogen wurde und eine Erfindung betrifft, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist. ===== siehe auch ===== Artikel 124 EPÜ -> [[Auskunft über den Stand der Technik]] \\ Regelt die Auskünfte über den Stand der Technik, die das Europäische Patentamt vom Anmelder verlangen kann.