====== Aufforderung zur Angabe der Patentansprüche ====== Regel 62a (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, wenn die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Regel nicht entsprechen. **Regel 62a (1) S. 1 EPÜ [ab 1.4.2010]** Ist das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] der Auffassung, dass die [[Patentansprüche]] in der ursprünglich eingereichten Fassung Regel 43 Absatz 2 [-> [[Mehrere unabhängige Ansprüche in der gleichen Kategorie]]] nicht entsprechen, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, auf deren Grundlage die [[Recherche]] durchzuführen ist. Durch die neue Regel 62a EPÜ wird der Anmelder verpflichtet, die Zahl der unabhängigen Ansprüche schon im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung zu begrenzen, wodurch der potenzielle Schutzumfang einer Anmeldung in diesem frühen Stadium klarer umrissen ist. Da Regel 43 (2) EPÜ bislang im Recherchenstadium nicht durchsetzbar war, konnten diese Abgrenzungen bis zur Sachprüfung oder gar bis zur Erteilungsphase hinausgeschoben werden. Der Recherchenprüfer, der in einer oder mehreren Kategorien auf mehrere unabhängige Ansprüche stieß, war verpflichtet, einen Recherchenbericht zu einer Anmeldung zu erstellen, die in dieser Form nicht zur Erteilung führen konnte, wenn nicht im Einzelfall die in Regel 43 (2) EPÜ genannten Ausnahmen griffen. Die neue Regel 62a hilft dieser Situation ab und verbessert dadurch die Effizienz des Erteilungsverfahrens.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2.1)) Antwortet der Anmelder rechtzeitig auf die Aufforderung nach Regel 62a (1) EPÜ, wird die Recherche auf den entscheidenden Punkt der Erfindung konzentriert.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2.1)) **Regel 62a (1) S. 2 EPÜ** Teilt der Anmelder diese Angabe nicht rechtzeitig mit, so wird die [[Recherche]] auf der Grundlage des ersten [[Patentansprüche |Patentanspruchs]] in jeder [[Anspruchskategorien|Kategorie]] durchgeführt. Da der Recherchenbericht zur Verfügung stehen sollte, wenn die Anmeldung veröffentlicht wird, beträgt die Antwortfrist nach Regel 62a EPÜ zwei Monate ohne die Möglichkeit der Weiterbehandlung. Jedoch kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2.3)) Geht nicht rechtzeitig eine Antwort ein, so wird der Recherchenbericht auf der Grundlage des Gegenstands des ersten unabhängigen Anspruchs in jeder Kategorie erstellt. Der Anmelder kann jedoch dem Einwand nach Regel 62a EPÜ entweder in seiner Erwiderung an die Recherchenabteilung oder vor der Prüfungsabteilung widersprechen. Kann der Recherchenprüfer überzeugt werden oder stellt die Prüfungsabteilung fest, dass der Einwand nicht gerechtfertigt war, so wird die Recherche – gegebenenfalls erneut – ohne Einschränkung durchgeführt.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2)) ===== siehe auch ===== Regel 62a EPÜ -> [[Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, wenn die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Regel nicht entsprechen.