====== Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung ====== Regel 63 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind. **Regel 63 (1) EPÜ** Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung diesem Übereinkommen so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben. ===== siehe auch ===== Regel 63 EPÜ -> [[Unvollständige Recherche]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind.