====== Aufbringungsschlüssel ====== Artikel 170 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt die Anwendung des Aufbringungsschlüssels für die Berechnung des Aufnahmebeitrags. **Artikel 170 (3) EPÜ** Werden [[besondere Finanzbeiträge]] für das Haushaltsjahr, das dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorausgeht, nicht mehr gefordert, so ist der in Absatz 2 genannte Aufbringungsschlüssel derjenige, der auf den betreffenden Staat auf der Grundlage des letzten Jahrs, für das besondere Finanzbeiträge zu zahlen waren, anzuwenden gewesen wäre. ===== siehe auch ===== Artikel 170 EPÜ -> [[Aufnahmebeitrag]] \\ Regelt den Aufnahmebeitrag für Staaten, die dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten.