====== Aufbewahrung von Akten bei Teilanmeldungen ====== Regel 147 (5) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Akten von Anmeldungen, die Gegenstand von Teilanmeldungen oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie die Akten der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt werden. **Regel 147 (5) EPÜ** Unbeschadet des Absatzes 4 werden die Akten von Anmeldungen, die Gegenstand von Teilanmeldungen nach Artikel 76 [-> [[Europäische Teilanmeldung]]] oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie die Akten der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt. Das Gleiche gilt für die Akten von [[europäisches Patent|europäischen Patenten]], die aufgrund dieser Anmeldungen erteilt worden sind. ===== siehe auch ===== Regel 147 EPÜ -> [[Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten]] \\ Beschreibt die Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten.