====== Anzuwendendes Recht ====== Artikel 148 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass Artikel 74 anzuwenden ist, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat. **Artikel 148 (1) EPÜ** Artikel 74 ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat. ===== siehe auch ===== Artikel 148 EPÜ -> [[Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\ Regelt die Behandlung der europäischen Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.