====== Anwendung nationalen Rechts ====== Regel 126 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das nationale Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die Zustellung erfolgt, soweit die Zustellung nicht durch die vorherigen Absätze geregelt ist. **Regel 126 (4) EPÜ** Soweit die Zustellung durch Postdienste durch die Absätze 1 bis 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem die Zustellung erfolgt. ===== siehe auch ===== Regel 126 EPÜ -> [[Zustellung durch die Post]] \\ Beschreibt die Vorschriften zur Zustellung von Schriftstücken durch Postdienste.