====== Anwendung der Vorschriften für das Verfahren ====== Regel 100 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Vorschriften für das Verfahren vor dem Organ, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, im Beschwerdeverfahren anzuwenden sind. **Regel 100 (1) EPÜ** Die Vorschriften für das Verfahren vor dem Organ, das die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. ===== siehe auch ===== Regel 100 EPÜ -> [[Prüfung der Beschwerde]] \\ Beschreibt die Prüfung der Beschwerde.