====== Anwendung der Vorschriften dieses Teils ====== Artikel 142 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Anwendung der Vorschriften dieses Teils auf einheitliche Patente. **Artikel 142 (2) EPÜ** Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 142 EPÜ -> [[Einheitliche Patente]] \\ Regelt die Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.