====== Anwendung der Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung ====== Regel 107 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung auf den Antrag auf Überprüfung und die im Verfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden sind. **Regel 107 (3) EPÜ** Die Vorschriften des Dritten Teils [-> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]]] der [[Ausführungsordnung]] sind auf den Antrag auf Überprüfung und die im Verfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 107 EPÜ -> [[Inhalt des Antrags auf Überprüfung]] \\ Beschreibt den Inhalt des Antrags auf Überprüfung.