====== Anwendung der Vorschriften des Dritten Teils ====== Regel 99 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) stellt klar, dass die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden sind. **Regel 99 (3) EPÜ** Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 99 EPÜ -> [[Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung]] \\ Legt fest, welche Inhalte die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung enthalten müssen.