====== Anwendung der Regeln auf nachgereichte Unterlagen ====== Regel 50 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen. **Regel 50 (1) EPÜ** Die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen, anzuwenden. Regel 49 Absatz 2 ist ferner auf die in Regel 71 genannten Übersetzungen der Patentansprüche anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 50 EPÜ -> [[Nachgereichte Unterlagen]] \\ Legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.