====== Anwendung der Regeln 62a und 63 ====== Regel 164 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass im Verfahren nach Absatz 2 a) die Regeln 62a und 63 entsprechend anzuwenden sind. **Regel 164 (3) EPÜ** Im Verfahren nach Absatz 2 a) sind die Regeln 62a und 63 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 164 EPÜ -> [[ep:pruefung_der_einheitlichkeit_durch_das_europaeische_patentamt |Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen]] \\ Beschreibt die Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen.