====== Anwendung der Artikel 39 Absätze 3 und 4 ====== Artikel 41 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Artikel 39 Absätze 3 und 4 auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden sind. **Artikel 41 (2) EPÜ** Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 41 EPÜ -> [[Vorschüsse]] \\ Beschreibt die Gewährung von Vorschüssen durch die Vertragsstaaten an die Organisation.