====== Anwendung auf Patente für Gruppen von Vertragsstaaten ====== Artikel 63 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erweitert die Anwendung der Verlängerungsregelung auf Patente, die für eine Gruppe von Vertragsstaaten gemeinsam erteilt wurden. **Artikel 63 (3) EPÜ** Absatz 2 ist auf die für eine Gruppe von Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 142 gemeinsam erteilten europäischen Patente entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 63 EPÜ -> [[Laufzeit des europäischen Patents]] \\ Legt die Laufzeit des europäischen Patents fest.