====== Anwendung auf Handlungen bei der zuständigen Behörde ====== Regel 133 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden. **Regel 133 (2) EPÜ** Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden. ===== siehe auch ===== Regel 133 EPÜ -> [[Verspäteter Zugang von Schriftstücken]] \\ Beschreibt den verspäteten Zugang von Schriftstücken. ====== Anwendung auf Handlungen bei der zuständigen Behörde ====== Regel 134 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden. **Regel 134 (3) EPÜ** Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden. ===== siehe auch ===== Regel 134 EPÜ -> [[Verlängerung von Fristen]] \\ Beschreibt die Verlängerung von Fristen.