====== Anwendung auf Handlungen bei der zuständigen Behörde ======
Regel 133 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.
**Regel 133 (2) EPÜ**
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.
===== siehe auch =====
Regel 133 EPÜ -> [[Verspäteter Zugang von Schriftstücken]] \\
Beschreibt den verspäteten Zugang von Schriftstücken.
====== Anwendung auf Handlungen bei der zuständigen Behörde ======
Regel 134 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.
**Regel 134 (3) EPÜ**
Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.
===== siehe auch =====
Regel 134 EPÜ -> [[Verlängerung von Fristen]] \\
Beschreibt die Verlängerung von Fristen.