====== Anwendbares Recht ====== Artikel 74 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt das anwendbare Recht für die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens. **Artikel 74 EPÜ** Soweit dieses [[epü|Übereinkommen]] nichts anderes bestimmt, unterliegt die [[europäische Patentanmeldung]] als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel IV EPÜ: Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens|Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\ Regelt die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht.