====== Antragsberechtigung ====== Artikel 112a (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, wer einen Antrag auf Überprüfung stellen kann. **Artikel 112a (1) EPÜ** Jeder Beteiligte an einem [[Beschwerdeverfahren]], der durch die Entscheidung einer [[Beschwerdekammer]] beschwert ist, kann einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung durch die [[Große Beschwerdekammer]] stellen. ===== siehe auch ===== Artikel 112a EPÜ -> [[Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]] \\ Regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.