====== Antrag auf Vernehmung vor einem nationalen Gericht ====== Regel 120 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass ein vor das Europäische Patentamt geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger beantragen kann, dass er vor einem zuständigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen wird. **Regel 120 (1) EPÜ** Ein vor das Europäische Patentamt geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger kann beim Europäischen Patentamt beantragen, dass er vor einem zuständigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen wird. Wird dies beantragt oder erfolgt innerhalb der in der Ladung festgesetzten Frist keine Äußerung, so kann das Europäische Patentamt nach Artikel 131 Absatz 2 das zuständige Gericht ersuchen, den Betroffenen zu vernehmen. ===== siehe auch ===== Regel 120 EPÜ -> [[Vernehmung vor dem zuständigen nationalen Gericht]] \\ Beschreibt die Vernehmung vor dem zuständigen nationalen Gericht.