====== Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer ====== Artikel 112a des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer. Artikel 112a (1) EPÜ -> [[Antragsberechtigung]] \\ Beschreibt, wer einen Antrag auf Überprüfung stellen kann. Artikel 112a (2) EPÜ -> [[Gründe für den Überprüfungsantrag]] \\ Erklärt, auf welche Gründe der Antrag auf Überprüfung gestützt werden kann. Artikel 112a (3) EPÜ -> [[Keine aufschiebende Wirkung]] \\ Regelt, dass der Antrag auf Überprüfung keine aufschiebende Wirkung hat. Artikel 112a (4) EPÜ -> [[Frist und Form des Antrags]] \\ Beschreibt die Frist und Form für die Einreichung und Begründung des Antrags auf Überprüfung. Artikel 112a (5) EPÜ -> [[Prüfung des Anträge]] \\ Erklärt, dass die Große Beschwerdekammer den Antrag prüft und die Entscheidung aufheben kann. Artikel 112a (6) EPÜ -> [[Rechte von gutgläubigen Benutzern]] \\ Regelt die Rechte des gutgläubigen Benutzers, der die Erfindung in der Zeit zwischen der Entscheidung der Beschwerdekammer und der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer benutzt hat. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 6 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Sechster Teil: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.