====== Antrag auf Prüfung ======
Artikel 94 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Europäische Patentamt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durchführt.
**Artikel 94 (1) EPÜ**
Das Europäische Patentamt prüft nach Maßgabe der Ausführungsordnung auf Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist.
==== Euro-PCT: Ermäßigte Prüfungsgebühr nach IPER ====
**R 107 II EPÜ**
Hat das Europäische Patentamt einen [[PCT:internationaler vorläufiger Prüfungsbericht|internationalen vorläufigen Prüfungsbericht]] erstellt, so wird die [[Prüfungsgebühr]] nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt. Wurde der Bericht nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c des Zusammenarbeitsvertrags für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Ermäßigung nur gewährt, wenn die Prüfung für den im Bericht behandelten Gegenstand durchgeführt werden soll.
===== siehe auch =====
Artikel 94 EPÜ -> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]] \\
Regelt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.