====== Antrag auf mündliche Verhandlung ====== Artikel 116 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass eine mündliche Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen stattfinden kann. **Artikel 116 (1) EPÜ** Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern das Europäische Patentamt dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen statt. Das Europäische Patentamt kann jedoch einen Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor demselben Organ ablehnen, wenn die Parteien und der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt unverändert geblieben sind. ===== siehe auch ===== Artikel 116 EPÜ -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.