====== Antrag auf Herausgabe einer Probe ====== Regel 33 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Antrag auf Herausgabe einer Probe beim Europäischen Patentamt auf einem anerkannten Formblatt einzureichen ist. **Regel 33 (4) EPÜ** Der in Absatz 1 vorgesehene Antrag ist beim Europäischen Patentamt auf einem von diesem anerkannten Formblatt einzureichen. Das Europäische Patentamt bestätigt auf dem Formblatt, dass eine europäische Patentanmeldung eingereicht worden ist, die auf die Hinterlegung des biologischen Materials Bezug nimmt, und dass der Antragsteller oder der von ihm nach Regel 32 benannte Sachverständige Anspruch auf Herausgabe einer Probe dieses Materials hat. Der Antrag ist auch nach Erteilung des europäischen Patents beim Europäischen Patentamt einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 33 EPÜ -> [[Zugang zu biologischem Material]] \\ Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.