====== Antrag auf Erteilung für Vertragsstaaten ====== Artikel 3 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Erteilung eines europäischen Patents für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden kann. **Artikel 3 (1) EPÜ** Die Erteilung eines europäischen Patents kann für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 3 EPÜ -> [[Territoriale Wirkung]] \\ Beschreibt die territoriale Wirkung der Erteilung eines europäischen Patents.