====== Antrag auf Entscheidung über die Kostenfestsetzung ====== Regel 88 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass eine Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung beantragt werden kann. **Regel 88 (3) EPÜ** Innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Kostenfestsetzung nach Absatz 2 kann eine Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. ===== siehe auch ===== Regel 88 EPÜ -> [[Kosten aus zweckentsprechender Wahrung der Rechte]] \\ Beschreibt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren.