====== Antrag auf Entscheidung ====== Regel 112 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Beteiligte eine Entscheidung beantragen kann, wenn er der Auffassung ist, dass die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft. **Regel 112 (2) EPÜ** Ist der Beteiligte der Auffassung, dass die Feststellung des [[europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 eine Entscheidung beantragen. Das Europäische Patentamt trifft eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung des Beteiligten nicht teilt; andernfalls unterrichtet es ihn. ===== siehe auch ===== Regel 112 EPÜ -> [[Feststellung eines Rechtsverlusts]] \\ Beschreibt die Feststellung eines Rechtsverlusts.