====== Antrag auf Eintragung ====== Artikel 134 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt das Verfahren zur Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter. **Artikel 134 (4) EPÜ** Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Antrags, dem die Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich ergibt, dass die in Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. ===== siehe auch ===== Artikel 134 EPÜ -> [[Vertretung vor dem Europäischen Patentamt]] \\ Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.