====== Antrag auf Beweisaufnahme zur Sicherung eines Beweises ====== Regel 123 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt auf Antrag zur Sicherung eines Beweises unverzüglich eine Beweisaufnahme vornehmen kann. **Regel 123 (1) EPÜ** Das [[Europäische Patentamt]] kann auf Antrag zur Sicherung eines Beweises unverzüglich eine Beweisaufnahme über Tatsachen vornehmen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, die das Europäische Patentamt hinsichtlich einer [[europäischen Patentanmeldung]] oder eines [[europäischen Patents]] wahrscheinlich zu treffen hat, wenn zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird. Der Zeitpunkt der Beweisaufnahme ist dem Anmelder oder [[Patentinhaber]] so rechtzeitig mitzuteilen, dass er daran teilnehmen kann. Er kann sachdienliche Fragen stellen. ===== siehe auch ===== Regel 123 EPÜ -> [[Beweissicherung]] \\ Beschreibt die Beweissicherung.