====== Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer ====== Artikel 112a des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer. Artikel 112a (1) EPÜ -> [[Antragsberechtigung]] \\ Beschreibt, wer einen Antrag auf Überprüfung stellen kann. Artikel 112a (2) EPÜ -> [[Gründe für den Überprüfungsantrag]] \\ Erklärt, auf welche Gründe der Antrag auf Überprüfung gestützt werden kann. Artikel 112a (3) EPÜ -> [[Keine aufschiebende Wirkung]] \\ Regelt, dass der Antrag auf Überprüfung keine aufschiebende Wirkung hat. Artikel 112a (4) EPÜ -> [[Frist und Form des Antrags]] \\ Beschreibt die Frist und Form für die Einreichung und Begründung des Antrags auf Überprüfung. Artikel 112a (5) EPÜ -> [[Prüfung des Antrags]] \\ Erklärt, dass die Große Beschwerdekammer den Antrag prüft und die Entscheidung aufheben kann. Artikel 112a (6) EPÜ -> [[Rechte des gutgläubigen Benutzers]] \\ Regelt die Rechte des gutgläubigen Benutzers, der die Erfindung in der Zeit zwischen der Entscheidung der Beschwerdekammer und der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer benutzt hat. ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.