====== Anspruchsgebühren für mehr als fünfzehn Patentansprüche ====== Regel 71 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) fordert den Anmelder auf, Anspruchsgebühren für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch zu entrichten. **Regel 71 (4) EPÜ** Enthält die [[europäische Patentanmeldung]] in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als __fünfzehn Patentansprüche__, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Absatz 3 für jeden weiteren Patentanspruch [[Anspruchsgebühren]] zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind. ===== siehe auch ===== Regel 71 EPÜ -> [[Prüfungsverfahren]] \\ Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.