====== Anspruchsgebühren ====== Regel 162 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind, wenn die Anmeldungsunterlagen mehr als fünfzehn Ansprüche enthalten. **Regel 162 (1) EPÜ** Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 Anspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 162 EPÜ -> [[Gebührenpflichtige Patentansprüche]] \\ Beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.