====== Anspruchsgebühren ====== Regel 71 (4) EPÜ 2000 -> [[Aufforderung zur Zahlung der Anspruchsgebühren]] \\ Regel 45 (1) EPÜ 2000 -> [[Gebührenpflichtige Patentansprüche]] (EP-direkt) \\ Regel 162 EPÜ 2000 -> [[Anspruchsgebühren für Euro-PCT-Anmeldungen]] (PCT) ==== Höhe der Anspruchsgebühr ==== Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15 der [[Gebührenordnung]] ====== Anspruchsgebühren ====== Regel 45 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind. **Regel 45 (1) EPÜ** Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 45 EPÜ -> [[Gebührenpflichtige Patentansprüche]] \\ Legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind. ====== Anspruchsgebühren ====== Regel 162 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind, wenn die Anmeldungsunterlagen mehr als fünfzehn Ansprüche enthalten. **Regel 162 (1) EPÜ** Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 Anspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 162 EPÜ -> [[Gebührenpflichtige Patentansprüche]] \\ Beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.