====== Anspruchsfassung in Fällen der zweiten medizinischen Indikation ====== -> [[Schweizerische Anspruchsform]] \\ Wird dem Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, darf der Anspruch nicht mehr in der sogenannten [[Schweizer Anspruchsfassung|schweizerischen Anspruchsform]] abgefasst werden, wie sie mit der Entscheidung G 1/83 geschaffen wurde.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08)) Artikel 54 (5) EPÜ 2000 ermöglicht nun einen Anspruch, der auf den Stoff selbst gerichtet ist: //"Stoff X zur Behandlung der Krankheit Y"// ===== siehe auch ===== Artikel 54 (5) EPÜ -> [[Zweite medizinische Indikation]]