====== Anspruchsberechtigte für Gebührenermäßigung ====== Regel 7a (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, welche Personen Anspruch auf die Gebührenermäßigung haben. **Regel 7a (2) EPÜ** Die in Absatz 1 genannte Gebührenermäßigung gilt für a) Kleinstunternehmen; b) kleine und mittlere Unternehmen; c) natürliche Personen; d) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen. ===== siehe auch ===== Regel 7a EPÜ -> [[Gebührenermäßigung]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.