====== Anspruchgebühren ====== Regel 45 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind. **Regel 45 (1) EPÜ** Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 45 EPÜ -> [[ep:gebuehrenpflichtiger_patentanspruch|Gebührenpflichtige Patentansprüche]] \\ Legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.