====== Anrechnung der bereits entrichteten Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr ====== **Regel 71a (5) EPÜ 2000** [ab 1.4.2012] Hat der Anmelder auf eine Aufforderung nach Regel 71 Absatz 3 hin die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren bereits entrichtet, so wird der entrichtete Betrag bei erneutem Ergehen einer solchen Aufforderung angerechnet. Regel 71a (1) EPÜ 2000 -> [[Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents]] \\ Regel 71a (2) EPÜ 2000 -> [[Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens]] \\ Regel 71a (3), (4) EPÜ 2000 -> [[Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents]] \\ Regel 71a (5) EPÜ 2000 -> [[Anrechnung der bereits entrichteten Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr]] \\ Regel 71a (6) EPÜ 2000 -> [[Rückerstattung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr nach Rücknahme oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung]] \\ ===== siehe auch =====