====== Anordnung der Rückzahlung ====== Regel 103 (6) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, die Rückzahlung anordnet, wenn es der Beschwerde abhilft. **Regel 103 (6) EPÜ** Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer über die Rückzahlung. ===== siehe auch ===== Regel 103 EPÜ -> [[Rückzahlung der Beschwerdegebühr]] \\ Beschreibt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.