====== Annullierung von Abbuchungsaufträgen von Amts wegen ====== Nr. 8 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) regelt die Bedingungen, unter denen das Europäische Patentamt Abbuchungsaufträge von Amts wegen annulliert, insbesondere wenn Gebühren anderweitig entrichtet wurden oder das Verfahren abgeschlossen ist. § 8 (1) VLK -> [[Nichtausführung von Abbuchungsaufträgen nach zwei Monaten]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Abbuchungsaufträge vom EPA nicht ausgeführt werden, wenn sie zwei Monate nach dem Eingang oder dem angegebenen Tag noch anhängig sind. § 8 (2) VLK -> [[Löschung von Abbuchungsaufträgen aus der Liste der offenen Aufträge]] \\ Regelt die Löschung von nicht ausgeführten Abbuchungsaufträgen aus der Zentralen Gebührenzahlung. ===== siehe auch ===== VLK -> [[Vorschriften über das laufende Konto]] \\ Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.