====== Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte ====== **Artikel 61 (1) EPÜ 2000** Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] einer Person zugesprochen, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] a) die [[europäische Patentanmeldung]] anstelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen, b) eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe [[Erfindung]] einreichen oder c) beantragen, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird. **Artikel 61 (2) EPÜ 2000** Auf eine nach Absatz 1 b) eingereichte neue [[europäische Patentanmeldung]] ist Artikel 76 Absatz 1 [-> [[Europäische Teilanmeldung]]] entsprechend anzuwenden. Artikel 58-62 EPÜ -> [[Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 2 EPÜ -> [[Materielles Patentrecht]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\