====== Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte ====== Artikel 61 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn eine europäische Patentanmeldung von einer nicht berechtigten Person eingereicht wurde. Artikel 61 (1) EPÜ -> [[Rechtskräftige Entscheidung]] \\ Erklärt, dass eine Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen wurde, bestimmte Rechte hat. Artikel 61 (2) EPÜ -> [[Neue europäische Patentanmeldung]] \\ Beschreibt, dass auf eine nach Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung Artikel 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel II -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel II EPÜ: Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung| Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung]] \\ Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.