====== Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte ======
**Artikel 61 (1) EPÜ 2000**
Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] einer Person zugesprochen, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]]
a) die [[europäische Patentanmeldung]] anstelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen,
b) eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe [[Erfindung]] einreichen oder
c) beantragen, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird.
**Artikel 61 (2) EPÜ 2000**
Auf eine nach Absatz 1 b) eingereichte neue [[europäische Patentanmeldung]] ist Artikel 76 Absatz 1 [-> [[Europäische Teilanmeldung]]] entsprechend anzuwenden.
Artikel 58-62 EPÜ -> [[Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen]] \\
===== siehe auch =====
Teil 2 EPÜ -> [[Materielles Patentrecht]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\